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   BVerwG, 20.12.2022 - 8 B 30.22   

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https://dejure.org/2022,42735
BVerwG, 20.12.2022 - 8 B 30.22 (https://dejure.org/2022,42735)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2022 - 8 B 30.22 (https://dejure.org/2022,42735)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - 8 B 30.22 (https://dejure.org/2022,42735)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Überspannung der Anforderungen an die Bestimmtheit der Klage; Hinreichende Erkennbarkeit des Ziels der Klage aus der Klageerhebung, der Klagebegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Überspannung der Anforderungen an die Bestimmtheit der Klage; Hinreichende Erkennbarkeit des Ziels der Klage aus der Klageerhebung, der Klagebegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Überspannung der Anforderungen an die Bestimmtheit der Klage; Hinreichende Erkennbarkeit des Ziels der Klage aus der Klageerhebung, der Klagebegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.2008 - III ZR 303/07

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen gröblicher Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2022 - 8 B 30.22
    Die Rechtsmittel des Klägers hiergegen sind erfolglos geblieben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 303/07 - NJW-RR 2009, 89).

    Unabhängig davon kann der Kläger die Mieteinnahmen auch deshalb nicht - auch nicht als bloßen Rechnungsposten - erfolgreich zum Gegenstand seiner Klage machen, weil der Schadensersatzanspruch nach § 13 VermG voraussetzt, dass die staatliche Verwaltung des Vermögensgegenstands bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 noch bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 303/07 - NJW-RR 2009, 89 f.).

    Aus diesem Grund scheiden die Mieteinnahmen auch als Gegenstand eines auf das Verwalterkonto bezogenen Schadensersatzanspruchs nach § 13 VermG aus (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG und BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 303/07 - NJW-RR 2009, 89 ).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2022 - 8 B 30.22
    Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - NVwZ 2014, 64 Rn. 54).
  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2022 - 8 B 30.22
    Vielmehr reicht es aus, wenn das Ziel der Klage aus der Klageerhebung, der Klagebegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 3 Rn. 26).
  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 16.15

    Akteneinsicht; Verfahrenshandlung; Sachentscheidung; Vorbereitung;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2022 - 8 B 30.22
    Letzterer ist schon dann hinreichend im Sinne der Vorschrift bezeichnet, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben wird (BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 - Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 13 Rn. 12).
  • BVerwG, 07.07.2023 - 8 B 17.23

    Verwerfung der Anhörungsrüge des Prozessbevollmächtigten gegen die

    Die Anhörungsrüge des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2022 - 8 B 30.22 - wird verworfen.

    Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2022 - 8 B 30.22 - wird von Amts wegen geändert und der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren auf 19 190, 08 EUR festgesetzt.

    Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 hat der Senat den Streitwert im Verfahren - 8 B 30.22 - gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5 000 EUR festgesetzt.

    Die Höhe dieses Anspruchs soll aus den "verbrieften" Mieteinnahmen für das streitgegenständliche Grundstück im genannten Zeitraum abzüglich der während dieser Zeit getätigten Instandhaltungsaufwendungen ermittelt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 8 B 30.22 - juris Rn. 7).

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